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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
§ 18 Prüfungsbereiche

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Baukörpern“,
2.
„Durchführen von Ausbauarbeiten“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.