(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Materialien für Holzkonstruktionen für Wände, Decken und Bekleidungen auszuwählen sowie den Materialbedarf für die jeweiligen Holzkonstruktionen zu ermitteln,
- 2.
Dämmsysteme für Dächer, Fassaden und Decken zu unterscheiden,
- 3.
Holzhybridkonstruktionen zu beschreiben,
- 4.
Verfahren zur Sicherstellung von Luft- und Winddichtheit zu beschreiben,
- 5.
Detailausführungen von Bauteilanschlüssen für Wände und Decken zu beschreiben,
- 6.
vorgefertigte Elemente für Holzkonstruktionen zu beschreiben,
- 7.
Detailausführungen von Fassadenbekleidungen an Außenwänden zu beschreiben,
- 8.
das Sanieren von Holzkonstruktionen zu beschreiben sowie
- 9.
die Integration von Energiesammlern an Dach- und Wandkonstruktionen zu beschreiben.