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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
§ 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin

Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin nach § 33 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ nach § 33 – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 – jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.