(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
- 2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
- 3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
- 4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
- 6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
- 7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
- 8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
- 9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
- 10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
- 11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
- 12.
Herstellen von Putzen,
- 13.
Herstellen von Estrichen,
- 14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
- 15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
- 16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
- 17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen sowie
- 18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen.
In den Schwerpunkten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ist für die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Folgendes anzuwenden:
- 1.
im Schwerpunkt Zimmererarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 9 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 2.
im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 11 und 13 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 3.
im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 4.
im Schwerpunkt Estricharbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 12 sowie 14 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt,
- 5.
im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt und
- 6.
im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 14 und 16 im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten desselben Schwerpunkts vermittelt.