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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
§ 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
2.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
3.
Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.