(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
- 2.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
- 3.
Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.