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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
§ 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken“,
2.
„Durchführen von Wandbelagsarbeiten“,
3.
„Durchführen von Bodenbelagsarbeiten“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.