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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
§ 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen, Platten und Mosaiken,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
19.
Herstellen von Abdichtungen sowie Bodenabläufen und Bodenrinnen sowie
20.
Sanieren und Instandhalten von Belägen und Bekleidungen aus Fliesen, Platten, Mosaiken und Werksteinen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 13 sowie 15 und 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.