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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
§ 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation,
2.
Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3.
Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen,
4.
Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
5.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen,
6.
Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital,
7.
Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte,
8.
Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
9.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
10.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
11.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen,
12.
Herstellen von Putzen,
13.
Herstellen von Estrichen,
14.
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten,
15.
Herstellen von Bauteilen im Trockenbau,
16.
Umbauen und Rückbauen von Baukörpern,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen,
18.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
19.
Vorbereiten von Materialien des Oberflächenschutzes,
20.
Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken sowie
21.
Sanieren und Instandsetzen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 und 12 bis 16 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.