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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Ausbauberufen* (Ausbauberufeausbildungsverordnung - AusbauBAusbV)
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 344 - 357; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
 
  
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdung durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
4
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe für die Abdichtung auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen, insbesondere durch Nageln und Schrauben, herstellen
 
  
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
c)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
d)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
e)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern
8
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten herstellen, dabei Verbandsarten unterscheiden
e)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
f)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtung erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergrund vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
e)
Aussparungen herstellen und einbringen
 
  
f)
Höhenlehren ausrichten
g)
Fugen ausbilden
h)
Estrichmörtel herstellen
i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten
j)
Estrich nachbehandeln

30
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden, ansetzen, verlegen und verfugen, insbesondere im Dünnbettverfahren
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Untergründe auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen und Untergründe säubern
d)
Wand-Trockenputz ansetzen
e)
Befestigungsmittel einsetzen
f)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände, insbesondere mit Profilen aus Stahlblech, herstellen
g)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
h)
Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
 
16Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Decken und Wänden mit handgeführten Werkzeugen herstellen, Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
17Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich beteiligten Personen entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
den Bedarf von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen feststellen und bei der Bereitstellung mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
 
  
x)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
y)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
z)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
aa)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
bb)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
cc)
geräumte Arbeitsplätze übergeben

4
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe a sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
Funktionsfähigkeit von Maschinen kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren
e)
Störungen an Maschinen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
g)
Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, um Verunreinigung der Umwelt zu vermeiden
h)
Förder- und Transportgeräte bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
h)
bemaßte Einbauskizzen und Pläne anfertigen
i)
Einmessskizzen, Aufmaßskizzen und Verlegepläne anfertigen
j)
Aufrisse anfertigen, Flächen unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte einteilen

4
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital, durchführen
 
8Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Untergründe hinsichtlich der weiteren Bearbeitungsmöglichkeiten unterscheiden und prüfen, Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
b)
Untergründe auf ihre Beanspruchung und zur Befestigung von Konstruktionen und Bauteilen prüfen
c)
Untergründe, insbesondere auf Haft- und Tragfähigkeit, Beschädigungen, Verunreinigungen, Ebenheit, Gefälle, Höhenlage und Saugfähigkeit, prüfen
d)
auf Gefahrstoffe in Untergründen im Bestand achten, Prüfung veranlassen und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte, insbesondere auf Verträglichkeit, prüfen und ausführen
f)
Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen
g)
Untergründe, insbesondere durch Aufbringen von Putzen, Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie durch Einsatz von Trockenbau-Baustoffen und Verbundwerkstoffen, für die weitere Bearbeitung vorbereiten
2
9Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
g)
Holz und Holzwerkstoffe prüfen
h)
Verbindungsmittel auswählen und einsetzen
i)
Holzbautraversen für Anbauteile in Trockenbaukonstruktionen einbauen
j)
Decken- und Wandbekleidungen aus Holzwerkstoffen herstellen
k)
Holzunterkonstruktionen für Trockenbaubekleidungen herstellen
l)
plattenförmige Holzwerkstoffe bearbeiten und verlegen
6
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
g)
Vorschriften des Brand-, Schall- und Feuchteschutzes anwenden
h)
nicht tragende Wände aus Wandbauplatten setzen
i)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
j)
Öffnungen, Schlitze und Aussparungen herstellen und schließen
k)
vorgefertigte Bauteile einbauen
l)
Fugen schließen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe b sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
e)
Verfahren zur Herstellung von Anschlüssen unterscheiden sowie Anschlüsse herstellen
f)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
g)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Stützen und Böden nach Herstellervorgaben an- und einbringen

4
  
h)
Innendämmung unterscheiden und Voraussetzung für Innendämmung prüfen
i)
Dampfbremse und Luftdichtheitsschicht einbauen
 
12Herstellen von Putzen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
h)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
i)
Wandtrockenputz aus Wärmedämmverbundplatten ansetzen
j)
Beschichtungsstoffe unterscheiden, auswählen, für Be- und Verarbeitung vorbereiten, Beschichtungen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzen, ausführen
k)
Klebearbeiten ausführen
4
13Herstellen von Bauteilen im Trockenbau3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15, § 4 Absatz 4 Nummer 6 Buchstabe c sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
i)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes anwenden
j)
Montagepläne erstellen und anwenden
k)
Unterkonstruktionen, insbesondere für Ständerwände und Riegelwände, herstellen
l)
Trockenbauplatten auswählen und einbauen
m)
Ecken, Wand-, Boden- und Deckenanschlüsse herstellen
n)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere bei Brandschutzanforderungen, herstellen und schließen
o)
vorgefertigte Bauteile, insbesondere Türelemente und Verglasungselemente, sowie Einbauteile montieren
p)
Fugen in unterschiedlichen Techniken ausbilden und abdichten
q)
Trockenbauoberflächen entsprechend der einschlägigen Qualitätsanforderungen herstellen
r)
Konstruktionen im Trockenbau, insbesondere hinsichtlich Ständertypen, Abständen, Befestigungs- und Verbindungsmitteln, unterscheiden und auswählen
s)
geregelte und nicht geregelte Bauarten bei Trockenbaukonstruktionen berücksichtigen
t)
Unterkonstruktionen zur Befestigung von System- und Fertigelementen erstellen
u)
Montagewände herstellen
v)
Unterdecken und Deckenbekleidungen herstellen
w)
Vorsatzschalen herstellen
x)
Verkofferungen und Schürzen herstellen und montieren
y)
Brandschutzkonstruktionen mit Wänden und Decken einschließlich der Anschlüsse erstellen
z)
Öffnungen und Aussparungen, insbesondere für Sanitär-, Elektro-, Heizungs- und Klimainstallationen, und deren Anschlüsse herstellen
aa)
Fertigteile, insbesondere Trockenstuckprofilleisten und Bauteile in Falttechnik, herstellen und montieren
bb)
Fertigteilestriche einbauen
cc)
Fugen, insbesondere Dehnfugen, Schattenfugen und Bauteilanschlussfugen, ausbilden
dd)
Fugen maschinell schließen
20
14Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
f)
Schäden feststellen
g)
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und angrenzende Bauteile schützen
h)
Dämm- und Trockenbaukonstruktionen rückbauen und getrennt entsorgen
i)
Öffnungen in Böden, Wänden und Decken herstellen sowie Öffnungen sichern
j)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
k)
Gefahrstoffe erkennen und zur Sicherung und Entsorgung melden
4
15
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Beteiligte über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin (§ 10 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kohlendioxid-Bilanz, unter Einbeziehung kreislaufwirtschaftlicher Gesichtspunkte, beurteilen und auswählen
q)
branchenübliche Software anwenden
r)
kontinuierlich Baudokumentation erstellen
s)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
6
  
t)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien für die Planung und Arbeitsvorbereitung erstellen
u)
Wärmeschutzberechnungen durchführen
v)
bauklimatische Bedingungen, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, einhalten, um die Zielwerte der Materialfeuchte zu erreichen
 
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
dd)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen veranlassen
ee)
Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
ff)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz prüfen und beurteilen, Maßnahmen zur Vermeidung treffen, berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere zur Absturzsicherung, anwenden
gg)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
i)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
j)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, pfleglich behandeln und Verunreinigungen der Umwelt verhindern
k)
automatisierte Maschinen zum Sägen und Fräsen von Trockenbauplatten einsetzen
2
5Ausbauen von Feuchträumen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b)
Anforderungen an den Feuchteschutz berücksichtigen
c)
Barrierefreiheit bei der Planung und Konstruktion von Sanitärräumen berücksichtigen
d)
Installationswände herstellen
e)
Vorsatzschalen für Vorwandinstallationen herstellen
f)
Installationsschächte herstellen
g)
Montageelemente für Installationen einbauen
h)
Konstruktionen zur Aufnahme von Konsollasten unterscheiden und einbauen
i)
Plattenoberflächen entsprechend der geforderten Qualitätsanforderungen herstellen
j)
Abdichtungen im Verbund unterscheiden und beurteilen
8
6Ausbauen von Dachgeschossen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b)
Dämmarten im geneigten und flachen Dach, insbesondere Unter-, Zwischen-, Aufsparrendämmung, unterscheiden
c)
Unter- und Zwischensparrendämmung einbauen
d)
Dämmung und Beplankung des Drempels einbauen
e)
Abseitenwände einbauen
f)
Dampfdiffusion und Konvektion für den Feuchte- und Wärmeschutz beurteilen sowie Schichten für die Luftdichtheit und Winddichtheit einbauen
g)
Durchdringungen wind-, luft- und diffusionsdicht anarbeiten

8
  
h)
Beplankungen und Dämmungen für Dachschrägen und Kehlbalkendecken herstellen
i)
Laibungen für Dachflächenfenster herstellen
j)
konstruktive Anschlüsse an anschließenden Bauteilen herstellen
 
7Herstellen von Sonderdecken
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte- und Wärmeschutzes einhalten
b)
Verlegepläne mit Abhängepunkten erstellen
c)
Rasterdecken, insbesondere Mineralplattendecken und Metalldecken, einbauen
d)
Paneel- und Lamellendecken einbauen
e)
Akustikdecken mit Sonderelementen, insbesondere Absorber, Segel und Baffeln, einbauen
f)
Konstruktionen von Heiz-, Kühl- und Klimadecken sowie Heiz-, Kühl- und Klimaelemente unterscheiden und unter Beachtung der Übergabepunkte einbauen
g)
Einbauteile und vorgefertigte Bauteile montieren
8
8Herstellen von Brandschutzkonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
Vorschriften des Brandschutzes einhalten
b)
Brandwände montieren
c)
Schachtwandkonstruktionen montieren
d)
Brandschutzelemente, insbesondere Türelemente, in Brandschutzkonstruktionen, einschließlich der Anschlüsse, einbauen
e)
Kanäle für Kabel und lufttechnische Anlagen mit Brandschutzplatten bekleiden
f)
Brandschutzanschlüsse und Brandabschottungen, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Kabeln und Rohrleitungen, herstellen
g)
Träger, Tragwerke und Stützen brandschutztechnisch bekleiden
h)
Brandschutzverglasungen unterscheiden und in Wänden montieren
6
9Herstellen von Strahlenschutzkonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Trockenbaukonstruktionen unter Beachtung der Vorschriften des Strahlenschutzes herstellen und dokumentieren
b)
Strahlenschutzkonstruktionen, insbesondere Strahlenschutzbeplankungen und dafür benötigte Baustoffe und Bauhilfsstoffe, unterscheiden und auswählen
c)
Einbauelemente, insbesondere Türelemente, im Strahlenschutz montieren und Anschlüsse ausführen
d)
Strahlenschutzanschlüsse und Strahlenschutzabschottungen, insbesondere an lufttechnischen und elektrotechnischen Anlagen sowie an Rohrleitungssystemen, herstellen
2
10Herstellen von Bauteilen und Sonderkonstruktionen im Trockenbau
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24)
a)
Hohlraum- und Doppelböden unterscheiden und auswählen
b)
Hohlraum- und Doppelböden unter Beachtung der Verlegepläne einbauen, insbesondere Aussparungen und Zuschnitte für unterschiedliche geometrische Formen herstellen sowie Bewegungs- und Randfugen mit Profil anlegen
c)
Ummantelungen und Abschottungen herstellen und montieren
d)
Gewölbe und Bögen herstellen und mit unterschiedlichen Werkstoffen beplanken
e)
Fertigteile mit programmierbaren Maschinen herstellen
f)
Trockenbaukonstruktionen aus tragendem Metallleichtbau herstellen und einbauen
g)
umsetzbare Trennwände montieren
h)
Konstruktionen für besondere technische und gestalterische Anforderungen herstellen und einbauen
i)
Außenwandbekleidungen herstellen und montieren
4
11Sanieren und Instandhalten von Trockenbaukonstruktionen
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25)
a)
Methoden zur Schadensanalyse unterscheiden, Schäden analysieren und Ist-Zustand dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
b)
Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Trockenbaukonstruktionen, insbesondere energetische Verfahren, unterscheiden, auswählen und durchführen
c)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
d)
Wartungsarbeiten an Einbauteilen durchführen und Fugen instandsetzen
4
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
h)
Qualitätssicherungssysteme anwenden
i)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
j)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentieren und kontrollieren, Reinigungsmaßnahmen dokumentieren, kontrollieren und überwachen
k)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
l)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
m)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten nach Normen und Richtlinien erstellen
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
4
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 10 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 6 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 6 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 6 Abschnitt A und B).