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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung (Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung)
§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.