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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Ausfuhrerstattungsverordnung
§ 18
Sicherheitsleistung
Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg zu leisten.
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