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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
§ 1 Sachliche Geltung des Gesetzes

(1) Ausgleichsforderungen, Rentenausgleichsforderungen und Sonderausgleichsforderungen (Ausgleichsforderungen), die in das Schuldbuch des Bundes oder eines Landes für Geldinstitute, Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen eingetragen sind oder noch eingetragen werden, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes zu tilgen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sonderausgleichsforderungen nach § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und für Ausgleichsforderungen, die der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundespost und der Senatsverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen Berlin gewährt worden sind.