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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
§ 5 Abschlagszahlungen

Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.