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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
§ 7 Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen

(1) Der Bund erstattet den Ländern die Aufwendungen, die sie nach dem 30. Juni 1959 für die Tilgung nach den §§ 2 bis 5 gemacht haben und machen werden, sowie 50 vom Hundert der Aufwendungen, die sie nach dem 31. Dezember 1966 für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen machen werden.
(2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die nachgewiesenen Ausgaben für die Tilgung und Verzinsung die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen übersteigen. Von den Ausgaben für die Tilgung sind 66 2/3 vom Hundert der Beträge abzusetzen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens oder damit zusammenhängenden Vereinbarungen von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen oder von ihren früheren Schuldnern an die Länder nach dem 30. Juni 1959 gezahlt worden sind oder gezahlt werden. Dies gilt nicht für Zahlungen von Geldinstituten nach § 39 des Umstellungsergänzungsgesetzes. Ausgleichsforderungen, die nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens, den Vorschriften der D-Markbilanzgesetze oder den mit ihnen zusammenhängenden Vereinbarungen zurückgewährt werden, erlöschen.
(3) Soweit ein Land eine Ausgleichsforderung nach dem 30. Juni 1959 zu einem höheren Betrag tilgt, als es sie nach diesem Gesetz zu tilgen hat, erstattet der Bund bis zur Auflösung des Ankaufsfonds (§ 10 Abs. 2) diejenigen Beträge, die bei einer Tilgung nach diesem Gesetz dem Land als Zins- und Tilgungsaufwendungen zu erstatten wären.
(4) § 2 des Gesetzes zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 439) bleibt unberührt.