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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen für Grundbesitz ausländischer Staaten, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen benutzt wird
§ 3 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.