Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft § 7Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.