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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
§ 7 Ermächtigung

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.