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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz - AuslPflVG)
§ 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2.
entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.