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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 37 

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestellt einen Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse (Bundesbeauftragter).
(2) Der Bund wird in den in diesem Unterabschnitt behandelten Angelegenheiten durch den Bundesbeauftragten vertreten.