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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
§ 40 

Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse. Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzustellen und Feststellungen zu treffen.