Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden § 62
Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.