Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden § 68
Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65 erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.