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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland
§ 2 

(1) Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet. Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.
(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.
(3) Von den Steuern, die das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.