Die Prüfstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer Stellungnahme der für den Sitz des Ausstellers zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vor,
- 1.
wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 44 Abs. 1 nicht für gegeben hält oder
- 2.
wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst anerkennt oder
- 3.
wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird oder
- 4.
wenn wegen desselben Auslandsbonds mehrere Anmeldungen vorliegen oder für den angemeldeten Auslandsbond bereits ein Feststellungsbescheid erteilt ist oder
- 5.
wenn die Bankaufsichtsbehörde die Vorlage angeordnet hat oder
- 6.
wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft.