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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)
§ 2 Hinterlegung der Bonds
(§ 23 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes)

(1) Eine Hinterlegung von Dollarbonds nach § 23 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist in den Vereinigten Staaten von Amerika vorbehaltlich des Absatzes 2 nur bei der vom Bundesminister der Finanzen bestimmten Bank zulässig (Allgemeine Hinterlegungsstelle). Als Allgemeine Hinterlegungsstelle bestimmt der Bundesminister der Finanzen eine Bank, die auf Grund der Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines ihrer Staaten gegründet ist, ihre Hauptniederlassung in der Stadt New York im Staate New York hat und deren Kapital einschließlich Reserven mindestens 100 Millionen Dollar beträgt. Der Bundesminister der Finanzen kann nach seinem Ermessen die Bestimmung der Allgemeinen Hinterlegungsstelle aufheben und eine andere Bank, die den Bedingungen des Satzes 2 entspricht, als Allgemeine Hinterlegungsstelle bestimmen.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann für bestimmte Arten von Dollarbonds an Stelle der Allgemeinen Hinterlegungsstelle die Zahlungsagenten als Hinterlegungsstelle bestimmen (Besondere Hinterlegungsstellen).
(3) Die Allgemeine Hinterlegungsstelle und etwaige Besondere Hinterlegungsstellen sind im Bundesanzeiger sowie in der von der Regierung der Vereinigten Staaten bezeichneten Weise bekanntzumachen.