Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) § 2Hinterlegung der Bonds
Eine Hinterlegung von Sterlingbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nur bei den für die Anleihe zuständigen Zahlungsagenten zulässig.