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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)
§ 2 Hinterlegung der Bonds

(1) Eine Hinterlegung von Auslandsbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist in Belgien nur bei einer Bank zulässig, die in der von der Belgischen Bankenkommission gemäß Artikel 2 der Königlich Belgischen Verordnung Nr. 185 vom 9. Juli 1935 veröffentlichten Liste verzeichnet ist.
(2) Die Befugnis des Auslandsbevollmächtigten, nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes im Einzelfall eine abweichende Regelung zuzulassen, bleibt unberührt; der Auslandsbevollmächtigte kann insbesondere zulassen, daß Auslandsbonds, die bei anderen Stellen als bei den in Absatz 1 genannten Banken hinterlegt sind, dort verbleiben, sofern eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes beigebracht wird.