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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)
§ 6 Zustellungen

Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können in Belgien gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.