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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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