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Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AuslZuschlV

Ausfertigungsdatum: 17.08.2010

Vollzitat:

"Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 209) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.6.2024 I Nr. 209

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++) 
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:
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§ 1 Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.
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§ 1a Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.
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§ 2 Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
1.
bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
2.
bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
3.
bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
4.
bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
5.
bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
1.
sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
2.
soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.
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§ 3 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.
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§ 4 Erhöhter Auslandszuschlag

(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.
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§ 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden
1.
als freiwillige Einzahlung
a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,
b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2.
für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
3.
als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt.
(2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Auslandsdienstbezügen
1.
mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und
2.
nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
(3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verringert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbezüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei der nächsten Entscheidung über eine erneute Gewährung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahreszeitraum beginnt erneut zu laufen.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland die Vorlage einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit unterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert ist.
(6) Zu den Dienstbezügen gehören:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(7) (weggefallen)
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§ 5a Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten

(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt hat, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet. Dies gilt nur, soweit das Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen grundsätzlich getrennt nach Dienstorten betrachtet.
(2) Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus
1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3.
selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4.
nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).
(3) Bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird der erhöhte Auslandszuschlag zunächst vorläufig auf der Grundlage der Einkünfte im vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt. Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten durch Vorlage des Steuerbescheids für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nachzuweisen. Für die endgültige Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist der Steuerbescheid vorzulegen, der den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags geringer als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so besteht bei Nachweis der zweckgerechten Verwendung des erhöhten Auslandszuschlags ein Nachzahlungsanspruch auf den nicht anrechnungsfreien Teil des erhöhten Auslandszuschlags. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags höher als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so ist der nicht anrechnungsfreie Teil des erhöhten Auslandszuschlags ganz oder teilweise zurückzufordern. Weist die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags nach, dass die Steuerfestsetzung, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst, Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einbezieht, die ausschließlich mit Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags erbracht wurden, so kann von der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden.
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§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. § 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 209, S. 5 – 11)


 StaatDienstortDienstortstufe
 123
Abschnitt 1
Europa
1AlbanienTirana10
2BelgienBrüssel2
3Bosnien und HerzegowinaSarajewo9
4BulgarienSofia7
5DänemarkKopenhagen2
6EstlandTallinn8
7FinnlandHelsinki6
8FrankreichParis3
9Bordeaux3
10Lyon2
11Marseille3
12Straßburg3
13GriechenlandAthen4
14Thessaloniki5
15IrlandDublin3
16IslandReykjavik6
17ItalienRom1
18Mailand1
19KosovoPristina14
20KroatienZagreb5
21LettlandRiga7
22LitauenWilna5
23LuxemburgLuxemburg2
24MaltaValletta2
25Moldau, RepublikChisinau10
26MontenegroPodgorica10
27NiederlandeDen Haag2
28Amsterdam1
29NordmazedonienSkopje9
30NorwegenOslo4
31ÖsterreichWien1
32PolenWarschau4
33Breslau6
34Danzig6
35Krakau5
36Oppeln7
37PortugalLissabon1
38RumänienBukarest7
39Hermannstadt10
40Temeswar9
41RusslandMoskau12
42St. Petersburg12
43SchwedenStockholm5
44SchweizBern4
45Genf3
46SerbienBelgrad8
47Slowakische RepublikPressburg5
48SlowenienLjubljana4
49SpanienMadrid3
50Barcelona3
51Las Palmas de Gran Canaria2
52Malaga3
53Palma de Mallorca2
54Tschechische RepublikPrag5
55TürkeiAnkara7
56Antalya6
57Istanbul6
58Izmir6
59UkraineKyjiw15
60Donezk19
61UngarnBudapest5
62Vereinigtes KönigreichLondon3
63Edinburgh5
64WeißrusslandMinsk12
65ZypernNikosia6
Abschnitt 2
Afrika
66ÄgyptenKairo14
67AlgerienAlgier14
68AngolaLuanda19
69ÄthiopienAddis Abeba20
70BeninCotonou17
71BotsuanaGaborone15
72Burkina FasoOuagadougou20
73BurundiBujumbura20
74Côte d´IvoireAbidjan20
75DschibutiDschibuti20
76EritreaAsmara20
77GabunLibreville20
78GambiaBanjul16
79GhanaAccra17
80GuineaConakry20
81KamerunJaunde20
82KeniaNairobi14
83KongoBrazzaville20
84Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa20
85LiberiaMonrovia20
86LibyenTripolis20
87MadagaskarAntananarivo20
88MalawiLilongwe17
89MaliBamako20
90MarokkoRabat10
91MauretanienNouakchott20
92MosambikMaputo18
93NamibiaWindhuk12
94NigerNiamey20
95NigeriaAbuja20
96Lagos20
97RuandaKigali17
98SambiaLusaka15
99SenegalDakar18
100Sierra LeoneFreetown20
101SimbabweHarare20
102SomaliaMogadischu20
103SudanKhartum20
104SüdafrikaPretoria8
105Kapstadt9
106SüdsudanDschuba20
107TansaniaDaressalam20
108TogoLomé20
109TschadN´Djamena20
110TunesienTunis10
111UgandaKampala15
Abschnitt 3
Amerika
112ArgentinienBuenos Aires10
113BolivienLa Paz16
114BrasilienBrasilia12
115Porto Alegre12
116Recife12
117Rio de Janeiro12
118São Paulo11
119ChileSantiago de Chile12
120Costa RicaSan José12
121Dominikanische RepublikSanto Domingo15
122EcuadorQuito11
123El SalvadorSan Salvador19
124GuatemalaGuatemala City15
125HaitiPort-au-Prince20
126HondurasTegucigalpa19
127JamaikaKingston19
128KanadaOttawa5
129Montreal5
130Toronto5
131Vancouver4
132KolumbienBogotá9
133KubaHavanna18
134MexikoMexiko City12
135NicaraguaManagua18
136PanamaPanama12
137ParaguayAsunción12
138PeruLima12
139Trinidad und TobagoPort-of-Spain17
140UruguayMontevideo12
141VenezuelaCaracas19
142Vereinigte StaatenWashington8
143Atlanta7
144Boston6
145Chicago7
146Houston6
147Los Angeles7
148Miami6
149New York7
150San Francisco7
Abschnitt 4
Asien
151AfghanistanKabul20
152ArmenienEriwan11
153AserbaidschanBaku14
154BahrainManama13
155BangladeschDhaka20
156BruneiBandar Seri Begawan15
157ChinaPeking13
158Chengdu15
159Hongkong11
160Kanton15
161Shanghai12
162Shenyang19
163GeorgienTiflis14
164IndienNeu Delhi15
165Bangalore14
166Chennai14
167Kalkutta15
168Mumbai14
169IndonesienJakarta14
170IrakBagdad20
171Erbil20
172IranTeheran20
173IsraelTel Aviv13
174JapanTokyo9
175Osaka-Kobe10
176JemenSanaa20
177JordanienAmman13
178KambodschaPhnom Penh20
179KasachstanAstana15
180Almaty14
181KatarDoha13
182KirgisistanBischkek18
183Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20
184Korea, RepublikSeoul9
185KuwaitKuwait15
186LaosVientiane16
187LibanonBeirut15
188MalaysiaKuala Lumpur8
189MongoleiUlan Bator20
190MyanmarRangun20
191NepalKathmandu20
192OmanMaskat14
193PakistanIslamabad16
194Karachi16
195PhilippinenManila12
196Saudi-ArabienRiad17
197Djidda17
198SingapurSingapur9
199Sri LankaColombo16
200SyrienDamaskus20
201TadschikistanDuschanbe19
202ThailandBangkok13
203TurkmenistanAschgabat18
204UsbekistanTaschkent17
205Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi12
206Dubai11
207VietnamHanoi16
208Ho-Chi-Minh-Stadt17
Abschnitt 5
Australien, Neuseeland und Ozeanien
209AustralienCanberra8
210Sydney7
211FidschiSuva15
212NeuseelandWellington7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213 Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)19
214 Taipei (Taiwan)10
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 209, S. 11 – 13)


 StaatDienstortDienstortstufe
 123
Abschnitt 1
Europa
1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan4
2Nancy/Toul4
3Cayenne/Französisch-Guayana15
4ItalienCatania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia3
5Ghedi3
6Neapel/Giugliano/Lago Patria4
7Poggio Renatico/Ferrara3
8Turin2
9LitauenRukla8
10Rudninkai/Pabrade/Ukmerge/Zapalskiai8
11PolenStettin5
12Posen5
13Tschechische RepublikVyškov7
14Vereinigtes KönigreichAndover (Hants)6
15Bicester4
16Blackwater4
17Blandford6
18Brize Norton5
19Bristol5
20Camberley4
21Coningsby6
22Culdrose/Helston5
23Fareham5
24High Wycombe/Waters Ash4
25 Honington/Cranwell RAF5
26Huntingdon5
27Innsworth5
28Lossiemouth6
29Plymouth5
30Portsmouth5
31Preston5
32Salisbury6
33Shawbury/Shrewsbury6
34Shrivenham/Swindon5
35Warminster6
36Warton5
37Yeovilton6
Abschnitt 2
Amerika
38KanadaCold Lake10
39Kelowna6
40Southport/Portage la Prairie10
41St. Johns7
42Winnipeg10
43Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)8
44Albuquerque (New Mexico)8
45Carlisle Barraks (Pennsylvania)8
46Colorado Springs (Colorado)8
47Dallas (Texas)8
48Dayton (Ohio)/Wright Patterson AFB8
49El Paso (Texas)8
50Fort Eisenhower (Fort Gordon alt) (Georgia)9
51Fort Benning (Georgia)9
52Fort Huachuca (Arizona)10
53Fort Leavenworth (Kansas)8
54Fort Liberty (Fort Bragg alt)/Fayetteville (North Carolina))8
55Fort Leonard Wood (Missouri)8
56Fort Novosel (Fort Rucker alt)/Enterprise (Alabama)9
57Fort Sill (Oklahoma)8
58Goodyear/Phoenix (Arizona)8
59Hampton Roads (Fort Eustis,
Fort Gregg-Adams (Fort Lee alt)), Virginia Beach (Dam Neck), Suffolk, Norfolk, Langley AFB/Newport News (Virginia)
6
60 Honolulu (Hawaii)9
61Jacksonville/Mayport/Starke (Florida)7
62Kirtland AFB (New Mexico)8
63Maxwell AFB/Montgomery9
64Orlando (Florida)7
65Panama City/Tyndall AFB (Florida)9
66Pensacola/Eglin AFB (Florida)9
67Reston/Dulles AFB (Virginia)9
68Redstone/Huntsville (Alabama)8
69Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas)8
70Tampa (Florida)7
71Tucson (Arizona)8
72Yuma (Arizona)10