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Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AuslZuschlV

Ausfertigungsdatum: 17.06.2025

Vollzitat:

"Auslandszuschlagsverordnung vom 17. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 145), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 171) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 1 V v. 8.6.2026 I Nr. 171
Ersetzt V 2032-1-37 v. 17.8.2010 I 1177, 1244 (AuslZuschlV 2010)

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2025 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.6.2025 I Nr. 145 vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 1.7.2025 in Kraft.
Abschnitt 1
 
Auslandszuschlag
 
§ 1Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen
§ 2Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
§ 3Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen
§ 4Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland
§ 5Erhöhung der Zuschläge
§ 6Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde
§ 7Höchstbetrag
 
Abschnitt 2
 
Erhöhter Auslandszuschlag
 
Unterabschnitt 1
 
Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
 
§ 8Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
§ 9Maßgebliche Dienstbezüge
 
Unterabschnitt 2
 
Erhöhter Auslandszuschlag für berücksichtigungsfähige Personen
 
§ 10Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
§ 11Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten
§ 12Nachweis und Anzeigepflicht
§ 13Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis
§ 14Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen
§ 15Begriff des Nettoerwerbseinkommens
§ 16Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person
§ 17Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person
 
Abschnitt 3
 
Schlussvorschriften
 
§ 18Übergangsregelungen
Anlage 1
Anlage 2
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§ 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

(1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.
(2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.
(3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.
(4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.
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§ 2 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.
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§ 3 Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.
(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
1.
bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von
a)
Knappheit von Gütern der Grundversorgung,
b)
außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder
c)
einer hohen Rate an Gewaltdelikten;
2.
bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von
a)
Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,
b)
politisch motivierten Gewalttaten oder
c)
schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;
3.
bis zu 1 000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von
a)
bewaffneten Konflikten,
b)
Katastrophen oder
c)
Epidemien.
(3) Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.
(4) Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.
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§ 4 Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland

(1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.
(2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.
(3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.
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§ 5 Erhöhung der Zuschläge

Ein Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist, um 10 Prozent, sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält.
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§ 6 Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.
Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).
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§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.
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§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
1.
das Grundgehalt,
2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
3.
Amts- und Stellenzulagen sowie
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
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§ 10 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) Einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3:
1.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, und
2.
verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, wenn sie zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung im Ausland soldatische Tätigkeiten wahrnehmen oder unmittelbar unterstützen.
(2) Der Auslandszuschlag erhöht sich bis zu einer Höhe von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, um den Betrag, der für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet wird (Erhöhungsbetrag).
(3) Der Erhöhungsbetrag wird gewährt,
1.
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
a)
nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist oder
b)
einen Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat, und
2.
bis die Ehegattin oder der Ehegatte die Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bestimmen die Eheleute, wer von ihnen den Erhöhungsbetrag erhält.

Fußnote

(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)
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§ 11 Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten

Als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2 gelten:
1.
die freiwillige Einzahlung des Erhöhungsbetrags
a)
in die gesetzliche Rentenversicherung,
b)
in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c)
in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2.
die Zahlung des Versorgungszuschlags,
3.
der Beitrag für einen Vertrag, der auf eine kapitalgedeckte Altersvorsorge gerichtet und nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert worden ist oder
4.
der Beitrag für die Fortsetzung einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
Eine Aufteilung des Erhöhungsbetrags auf bis zu zwei Verwendungsarten ist zulässig.

Fußnote

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 +++)
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§ 12 Nachweis und Anzeigepflicht

(1) Die Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 kann durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung nachgewiesen werden, die von der Ehegattin oder dem Ehegatten zu bestätigen ist.
(2) Belege über die Verwendung sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Empfängerinnen und Empfänger des Auslandszuschlags aufzubewahren und der Bezügestelle auf Verlangen vorzulegen. Die Bezügestelle führt Belegprüfungen stichprobenartig sowie bei Verdacht auf falsche Angaben durch.
(3) Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat der Bezügestelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn eine Verwendung verringert, unterbrochen oder eingestellt wird.

Fußnote

(+++ § 12 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 13 Abs. 1 +++)
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§ 13 Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis

(1) Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2
1.
die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass
a)
der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und
b)
der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und
2.
die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.
Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Fußnote

(+++ § 13 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)
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§ 14 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere berücksichtigungsfähige Personen

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhten Auslandszuschlag, wenn
1.
der Empfängerin oder dem Empfänger kein erhöhter Auslandszuschlag nach § 10 zusteht und
2.
eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung der Aufgaben der Auslandsvertretung oder an den Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers mitwirkt.
(2) § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
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§ 15 Begriff des Nettoerwerbseinkommens

Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:
1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3.
selbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4.
nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).
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§ 16 Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte oder eine nach § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person in dem Zeitraum, für den ein erhöhter Auslandszuschlag nach diesem Unterabschnitt gewährt wird, erwerbstätig, so wird das in diesem Zeitraum erzielte Nettoerwerbseinkommen nach Maßgabe des Absatzes 3 auf den Erhöhungsbetrag angerechnet. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit das monatliche Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum das Zweifache der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt.
(2) Einkünfte, die ausschließlich durch Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags ausgeübt wurden, bleiben bei der Anrechnung unberücksichtigt.
(3) Die Hälfte des nach § 53 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes individuell maximal zustehenden erhöhten Auslandszuschlags ist anrechnungsfrei. Auf die andere Hälfte wird das nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Nettoerwerbseinkommen angerechnet. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen getrennt nach Dienstorten betrachtet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Betrag höher als der von der Ehegattin oder dem Ehegatten für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge verwendete Betrag, so wird maximal der für die Altersvorsorge verwendete Betrag gewährt.
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§ 17 Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.
(2) Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.
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§ 18 Übergangsregelungen

(1) Stand Empfängerinnen und Empfängern von Auslandsdienstbezügen schon vor dem 1. Juli 2025 ein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete zu, so wird der Auslandszuschlag bis einschließlich 30. Juni 2026 abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 18,6 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, erhöht, wenn mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten verwendet werden. § 11 ist anzuwenden.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch die Zeit berücksichtigt, während der Dienst vor dem 1. Juli 2025 geleistet worden ist.
(3) Haben Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen bereits vor dem 1. Juli 2025 den Erhöhungsbetrag als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge verwendet, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird, so gilt dies auch nach dem 1. Juli 2025 als Verwendung für den Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten nach § 10 Absatz 2.
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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 171, S. 2 – 7)


 StaatDienstortZonenstufe
 123
Abschnitt 1
Europa
1AlbanienTirana10
2BelgienBrüssel2
3Bosnien und HerzegowinaSarajewo10
4BulgarienSofia7
5DänemarkKopenhagen3
6EstlandTallinn6
7FinnlandHelsinki5
8FrankreichParis3
9Bordeaux3
10Lyon3
11Marseille2
12Straßburg2
13GriechenlandAthen3
14Thessaloniki4
15IrlandDublin3
16IslandReykjavik6
17ItalienRom1
18Mailand1
19KosovoPristina13
20KroatienZagreb5
21LettlandRiga6
22LitauenWilna5
23LuxemburgLuxemburg1
24MaltaValletta2
25Moldau, RepublikChisinau9
26MontenegroPodgorica11
27NiederlandeDen Haag1
28Amsterdam1
29NordmazedonienSkopje8
30NorwegenOslo4
31ÖsterreichWien1
32PolenWarschau3
33Breslau5
34Danzig5
35Krakau4
36Oppeln6
37PortugalLissabon1
38RumänienBukarest7
39Hermannstadt9
40Temeswar8
41RusslandMoskau15
42St. Petersburg14
43SchwedenStockholm4
44SchweizBern4
45Genf3
46SerbienBelgrad8
47Slowakische RepublikPressburg5
48SlowenienLjubljana3
49SpanienMadrid3
50Barcelona3
51Las Palmas de Gran Canaria2
52Malaga3
53Palma de Mallorca3
54Tschechische RepublikPrag4
55TürkeiAnkara7
56Antalya7
57Istanbul7
58Izmir6
59UkraineKyjiw15
60Donezk19
61UngarnBudapest4
62Vereinigtes KönigreichLondon3
63Edinburgh4
64WeißrusslandMinsk11
65ZypernNikosia6
Abschnitt 2
Afrika
66ÄgyptenKairo14
67AlgerienAlgier14
68AngolaLuanda19
69ÄthiopienAddis Abeba18
70BeninCotonou17
71BotsuanaGaborone15
72Burkina FasoOuagadougou20
73BurundiBujumbura20
74Côte d´IvoireAbidjan20
75DschibutiDschibuti20
76EritreaAsmara20
77GabunLibreville20
78GambiaBanjul16
79GhanaAccra16
80GuineaConakry20
81KamerunJaunde20
82KeniaNairobi15
83KongoBrazzaville20
84Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa20
85LiberiaMonrovia20
86LibyenTripolis20
87MadagaskarAntananarivo20
88MalawiLilongwe17
89MaliBamako20
90MarokkoRabat11
91MauretanienNouakchott20
92MosambikMaputo18
93NamibiaWindhuk12
94NigerNiamey20
95NigeriaAbuja18
96Lagos18
97RuandaKigali16
98SambiaLusaka15
99SenegalDakar17
100Sierra LeoneFreetown20
101SimbabweHarare20
102SomaliaMogadischu20
103SudanKhartum20
104SüdafrikaPretoria8
105Kapstadt9
106SüdsudanDschuba20
107TansaniaDaressalam18
108TogoLomé20
109TschadN´Djamena20
110TunesienTunis11
111UgandaKampala15
Abschnitt 3
Amerika
112ArgentinienBuenos Aires10
113BolivienLa Paz16
114BrasilienBrasilia11
115Porto Alegre10
116Recife11
117Rio de Janeiro11
118São Paulo9
119ChileSantiago de Chile11
120Costa RicaSan José12
121Dominikanische RepublikSanto Domingo14
122EcuadorQuito13
123El SalvadorSan Salvador15
124GuatemalaGuatemala City16
125HaitiPort-au-Prince20
126HondurasTegucigalpa18
127JamaikaKingston19
128KanadaOttawa4
129Montreal4
130Toronto4
131Vancouver3
132KolumbienBogotá10
133KubaHavanna19
134MexikoMexiko City10
135NicaraguaManagua19
136PanamaPanama11
137ParaguayAsunción12
138PeruLima15
139Trinidad und TobagoPort-of-Spain18
140UruguayMontevideo11
141VenezuelaCaracas17
142Vereinigte StaatenWashington7
143Atlanta6
144Boston5
145Chicago7
146Houston7
147Los Angeles6
148Miami7
149New York7
150San Francisco7
Abschnitt 4
Asien
151AfghanistanKabul20
152ArmenienEriwan11
153AserbaidschanBaku14
154BahrainManama12
155BangladeschDhaka20
156BruneiBandar Seri Begawan14
157ChinaPeking12
158Chengdu14
159Hongkong10
160Kanton13
161Shanghai11
162Shenyang17
163GeorgienTiflis14
164IndienNeu-Delhi13
165Bangalore12
166Chennai13
167Kalkutta13
168Mumbai12
169IndonesienJakarta13
170IrakBagdad20
171Erbil20
172IranTeheran20
173IsraelTel Aviv13
174JapanTokyo8
175Osaka-Kobe9
176JemenSanaa20
177JordanienAmman12
178KambodschaPhnom Penh20
179KasachstanAstana14
180Almaty14
181KatarDoha11
182KirgisistanBischkek18
183Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20
184Korea, RepublikSeoul8
185KuwaitKuwait16
186LaosVientiane15
187LibanonBeirut13
188MalaysiaKuala Lumpur8
189MongoleiUlan Bator19
190MyanmarRangun20
191NepalKathmandu20
192OmanMaskat13
193PakistanIslamabad15
194Karachi17
195PhilippinenManila11
196Saudi-ArabienRiad15
197Djidda15
198SingapurSingapur8
199Sri LankaColombo17
200SyrienDamaskus20
201TadschikistanDuschanbe18
202ThailandBangkok13
203TurkmenistanAschgabat18
204UsbekistanTaschkent16
205Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi11
206Dubai11
207VietnamHanoi16
208Ho-Chi-Minh-Stadt17
Abschnitt 5
Australien, Neuseeland und Ozeanien
209AustralienCanberra8
210Sydney7
211FidschiSuva16
212NeuseelandWellington7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213 Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)18
214 Taipei (Taiwan)9
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 171, S. 8 – 10)


 StaatDienstortZonenstufe
 123
Abschnitt 1
Europa
1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan4
2Montpellier4
3Nancy/Toul4
4Cayenne/Französisch-Guayana15
5GriechenlandKalamata5
6ItalienCatania/Sigonella/Lentini/ Motta Sant´Anastasia3
7Decimomannu/Sardinien4
8Ghedi3
9Neapel/Giugliano/Lago Patria3
10Poggio Renatico/Ferrara3
11Turin2
12LitauenRukla/Rudninkai/Ukmerge/ Zapalskiai/Pabrade/Klaipeda8
13Tschechische RepublikVijkov6
14Vereinigtes KönigreichAndover/Hants5
15 Bicester4
16 Blackwater4
17 Blandford5
18 Bracknell4
19 Bristol/Abbey Wood4
20 Brize Norton4
21 Camberley/Odiham4
22 Coningsby5
23 Couldrose/Helston5
24 Dartmouth5
25 Fareham5
26 High Wycombe/Waters Ash4
27 Honington/Cranwell4
28 Huntingdon4
29 Innsworth4
30 Lossiemouth5
31 Luton/Bedfordshire4
32 Plymouth5
33 Portland/Dorset5
34 Portsmouth5
35 Preston/Warton4
36 Salisbury5
37 Sandhurst/Bracknell Forest4
38 Shawbury/Shrewsbury5
39 Shrivenham/Swindon4
40 Warminster5
41 Yeovilton5
Abschnitt 2
Amerika
42BrasilienManaus17
43KanadaCold Lake9
44Kelowna5
45Portage La Prairie9
46St. Johns6
47Winnipeg9
48Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)8
49 Albuquerque/Kirtland AFB (New Mexico)8
50 Camp H.M. Smith/Halawa (Hawaii)8
51 Cannon AFB/Clovis (New Mexico)9
52 Colorado Springs (Colorado)8
53 Eglin AFB (Florida)8
54 Fort Benning (Georgia)8
55 Fort Bliss/El Paso (Texas)8
56 Fort Eisenhover (alt Fort Gordon) (Georgia)8
57 Fort Huachuca (Arizona)9
58 Fort Leavenworth (Kansas)9
59 Fort Leonard Wood (Missouri)9
60 Fort Liberty (alt Fort Bragg)/Fayetteville (North Carolina)7
61 Fort Rucker (Alabama)9
62 Fort Sill/Lawton (Oklahoma)9
63 Goodyear/Phoenix (Arizona)7
64 Gulfport (Massachusetts)8
65 Großraum Hampton Roads/Fort Lee, Fort Eustice, Newport News, Langley AFB, Norfolk, Suffolk, Virginia Beach (Virginia)6
66 Honolulu (Hawaii)8
67 Jacksonville/Mayport/Starke (Florida)6
68 Las Vegas/Nellis AFB (Nevada)7
69 Maxwell (Alabama)8
70 Milton/Whitingfield (Florida)8
71 Panama City/Tyndall AFB (Florida)8
72 Pensacola (Florida)8
73 Redstone/ Huntsville (Alabama)7
74 San Diego (California)5
75 Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas)9
76 Tampa (Florida)8
77 Tempe (Arizona)7
78 Tucson (Arizona)7
79 Yuma (Arizona)9