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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)
§ 13 Abweichende Regelungen für bestimmte Personengruppen zu Verwendung und Nachweis

(1) Hat die Ehegattin oder der Ehegatte das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2020 vollendet, so gelten als Verwendung zum Aufbau ihrer oder seiner eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2 auch Anlagemöglichkeiten, die nicht in § 11 genannt sind. § 12 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Besitzt die Ehegattin oder der Ehegatte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so wird der Auslandszuschlag abweichend von § 10 Absatz 2 um einen Erhöhungsbetrag von 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland erhöht, wenn anstelle des Nachweises der Verwendung zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge nach § 10 Absatz 2
1.
die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags durch eine schriftliche oder elektronische dienstliche Erklärung bestätigt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte darüber informiert ist, dass
a)
der Erhöhungsbetrag gezahlt wird und
b)
der Zweck des Erhöhungsbetrags der Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge der Ehegattin oder des Ehegatten ist, und
2.
die Ehegattin oder der Ehegatte die dienstliche Erklärung nach Nummer 1 bestätigt.
Als Dienstbezüge im Ausland gelten die Dienstbezüge nach § 9 zuzüglich des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Fußnote

(+++ § 13 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)