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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)
§ 17 Vorläufige Gewährung und Nachweis bei Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person

(1) Der erhöhte Auslandszuschlag wird vorläufig auf Basis einer schriftlichen oder elektronischen dienstlichen Erklärung zum Nettoerwerbseinkommen der berücksichtigungsfähigen Person gewährt, die von der berücksichtigungsfähigen Person zu bestätigen ist.
(2) Für die endgültige Bestimmung des erhöhten Auslandszuschlags sind auf Verlangen der Bezügestelle geeignete Nachweise zum Nettoerwerbseinkommen vorzulegen. Geeignete Nachweise können insbesondere die Steuerbescheide sein, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfassen.