Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV) § 2Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.