Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV) § 7Höchstbetrag
Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).