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Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen (Auswandererberatungsgebührenverordnung - AuswGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

AuswGebV

Ausfertigungsdatum: 22.03.2013

Vollzitat:

"Auswandererberatungsgebührenverordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 598)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.3.2013 +++)

Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.