(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,
- 2.
an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,
- 3.
Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,
- 4.
betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,
- 5.
Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,
- 6.
Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,
- 7.
personalbezogene Aufgaben bearbeiten und
- 8.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
Umweltschutz.