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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
§ 1 

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
1.
bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
2.
bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
3.
bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
4.
bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.