Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV) § 11Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.