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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV)
§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften

(1) Güte- und Überwachungsgemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Anerkannte Güte- und Überwachungsgemeinschaften sind berechtigt, Fachprüfer zur Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben nach § 62 Absatz 1 zu bestellen.
(2) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
(3) Eine Organisation ist als Güte- und Überwachungsgemeinschaft anzuerkennen, wenn sie
1.
eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
2.
nachweist, dass sie eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt hat, die die für Fachprüfer geltenden Anforderungen nach § 58 Absatz 1 erfüllen,
3.
eine ausreichende Anzahl von Fachprüfern bestellt hat, die die in § 58 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
4.
Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Zertifizierung und Überwachung von Fachbetrieben zu beachten sind, und
5.
ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist.
Das Qualitätssicherungssystem nach Satz 1 Nummer 5 hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, nach denen die Fachprüfer überwacht werden und die die ordnungsgemäße Überprüfung der Fachbetriebe gewährleisten.
(4) Für Nachweise einzelner Anerkennungsvoraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 52 Absatz 4 entsprechend.
(5) Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachgebiete beschränkt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die Anerkennung gilt im gesamten Bundesgebiet.
(6) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Fußnote


(+++ § 57: Inkraft gem. § 73 Satz 1 mWv 22.4.2017 +++)

(+++ § 57 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 u. 4: zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 +++)