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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
§ 62 Untersagung oder Anordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
(2) § 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

Fußnote

(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)