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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anteilzollgesetz (AZG)
§ 3 

(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.
(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.