(1) Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1), wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff ausgeführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben, es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben ist.
(2) Ist für das nach Absatz 1 zu verzollende Nachholgut wegen des in ihm enthaltenen Abfallanteils ein Zoll auch nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben, so wird dieser Zoll nur insoweit erhoben, als er den nach Absatz 1 für eine gleiche Menge Nachholgut zu erhebenden Anteilzoll übersteigt.