(1) An das Zollkriminalamt werden, soweit es die Zollfahndungsämter bei der Erledigung ihrer Aufgaben auf Grund der Abgabenordnung und anderer Gesetze unterstützt oder in Fällen von überörtlicher Bedeutung selbständig ermittelt, oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:
- 1.
abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
andere Namen,
- 3.
Aliaspersonalien,
- 4.
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
- 5.
Angaben zum Ausweispapier,
- 5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,
- 6.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 7.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,
- 8.
Größe und Augenfarbe,
- 9.
das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,
- 10.
die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 11.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
- 12.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
- 13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
- 14.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen.