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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
1.
abweichende Namensschreibweisen,
2.
andere Namen,
3.
frühere Namen,
4.
Aliaspersonalien und
5.
Angaben zum Ausweispapier.