(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
- 1.
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
- 2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
das Bundeskriminalamt,
- 4.
die Landeskriminalämter,
- 5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6.
die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
- 7.
die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8.
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
- 9.
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 10.
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
- 11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
- 12.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 13.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.