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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin*) (Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung - BüchsenmAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.