(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festigkeitslehre,
- 2.
Kenntnisse der Maschinenelemente,
- 3.
Kenntnisse über Optik,
- 4.
Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,
- 5.
Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens,
- 6.
Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 7.
Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren und Einlegearbeiten,
- 8.
Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik,
- 9.
Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten,
- 10.
Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts,
- 11.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 12.
Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien,
- 13.
Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen,
- 14.
Lesen von Explosionszeichnungen,
- 15.
spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und Schmieden,
- 16.
Behandeln von Oberflächen und Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren,
- 17.
Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlassen,
- 18.
Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften,
- 19.
Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und optischen Geräten,
- 20.
Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen,
- 21.
Beraten des Kunden über die sichere Handhabung von Schußwaffen,
- 22.
Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.