(2) Dem Büchsenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 
- 1.
- Kenntnisse der Mechanik einschließlich der Festigkeitslehre, 
- 2.
- Kenntnisse der Maschinenelemente, 
- 3.
- Kenntnisse über Optik, 
- 4.
- Kenntnisse der Funktionsweise, des Aufbaus und des Einsatzes von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten, 
- 5.
- Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens, 
- 6.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe, 
- 7.
- Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und -gestaltung, insbesondere der Gravuren und Einlegearbeiten, 
- 8.
- Kenntnisse der Innen-, Außen- und Zielballistik, 
- 9.
- Kenntnisse der Waffenkunde, insbesondere der Jagd- und Sportwaffen und der Munitionsarten, 
- 10.
- Kenntnisse des Jagd-, des Waffen- und des Sprengstoffrechts, 
- 11.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes, 
- 12.
- Kenntnisse der einschlägigen technischen Normen und Richtlinien, 
- 13.
- Anfertigen von Entwürfen, Skizzen und Zeichnungen, 
- 14.
- Lesen von Explosionszeichnungen, 
- 15.
- spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stahl, NE-Metall, Kunststoff, Holz, Horn und Elfenbein insbesondere durch Feilen, Sägen, Meißeln, Bohren, Biegen, Richten, Reiben, Schaben, Gewindeschneiden, Fräsen, Drehen, Schnitzen und Schmieden, 
- 16.
- Behandeln von Oberflächen und Ausführen von Korrosionsschutzmaßnahmen insbesondere durch Schleifen, Polieren, Tauch- und Streichbrünieren, 
- 17.
- Gefügebehandeln durch Glühen, Härten und Anlassen, 
- 18.
- Herstellen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften, 
- 19.
- Zusammenbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Einstellen von Waffenteilen, Schußwaffen und optischen Geräten, 
- 20.
- Vorbereiten und Einschießen von Schußwaffen, 
- 21.
- Beraten des Kunden über die sichere Handhabung von Schußwaffen, 
- 22.
- Instandhalten und Instandsetzen der Betriebseinrichtungen, insbesondere der Werkzeuge, Geräte und Maschinen.