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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bühnenmaler und -plastiker/Bühnenmalerin und -plastikerin wird staatlich anerkannt.