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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundesärzteordnung
§ 13a 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 14 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder
2.
entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.