1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Skizzen anfertigen, technische Zeichnungen lesen und umsetzen - c)
Informationen beschaffen und nutzen, Normen einhalten - d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte sowie von Materialbedarf und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig planen sowie im Team und mit Vorgesetzten abstimmen - e)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten - f)
Produktionsmuster, Materialien, Prüf-, Mess- und Hilfsmittel bereitstellen
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- g)
Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte, eigenständig und im Team planen und Umsetzung überprüfen - h)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - i)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei betriebsspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern - j)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Begriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten
| | 8 |
2 | Zurichten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arten, Eigenschaften und Verwendung von Bestückungsmaterialien, Hölzern, Kunststoffen, Metallen, Halbzeugen und Hilfsstoffen unterscheiden - b)
Veränderungen von Materialien, insbesondere durch Temperatur und Luftfeuchtigkeit, berücksichtigen - c)
Artenschutzbestimmungen beachten - d)
Bestückungsmaterialien auswählen, prüfen und für die Weiterverarbeitung vorbereiten, Verarbeitungsmerkmale berücksichtigen - e)
Werkzeuge und Maschinen für die Zurichtung unterscheiden, auswählen und unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen einrichten und einsetzen
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| | - f)
Bestückungsmaterialien für die Weiterverarbeitung zurichten - g)
Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Zwirne und Drähte, für die Befestigung des Bestückungsmaterials auswählen - h)
Handwerkzeuge pflegen und instand halten - i)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
| | |
| | - j)
Bestückungsmaterialien zu Mischungen zusammenstellen - k)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - l)
Maschinen warten und instand halten
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3 | Lagern von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Bestückungsmaterialien lagern und vor Schädlingsbefall schützen; Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung einleiten - b)
Lagerkriterien, insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit, beachten - c)
Gefahrstoffe lagern, Sicherheitsvorschriften beachten - d)
Halbzeuge, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, lagern - e)
Fertigprodukte, insbesondere für Kommissionierung, lagern
| 3 | |
4 | Einrichten und Bedienen von Maschinen, technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes, unterscheiden und auswählen - b)
Maschinen und Anlagen einrichten, bedienen, warten und instand halten, Sicherheitsbestimmungen beachten - c)
Produktionsabläufe kontrollieren - d)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - e)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Behebung veranlassen
| 8 | |
5 | Einstellen von Fertigungsparametern (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Funktions- und Wirkungsweisen elektrischer, pneumatischer, hydraulischer, halbautomatischer Systeme sowie von Systemkombinationen unterscheiden - b)
Methoden des Regelns und Steuerns unterscheiden - c)
Fertigungsparameter unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einstellen - d)
Fertigungsabläufe steuern und kontrollieren; Änderungen vornehmen - e)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 14 |
6 | Herstellen von Bürsten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bürsten, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden - b)
Herstellungstechniken, insbesondere Binden, Setzen, Einziehen, Stanzen, Gießen und Drehen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen - c)
Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Stiele, Bürstenkörper und Drähte, zur Herstellung von Bürsten auswählen - d)
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen - e)
Bestandteile durch Setzen und Einziehen zu Produkten zusammenfügen - f)
Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen - g)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen
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- h)
qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - i)
Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten - j)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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7 | Herstellen von Pinseln (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Pinsel, insbesondere nach Verwendungszweck, Herstellungstechniken und Materialien, unterscheiden - b)
Herstellungstechniken, insbesondere Wegbinden, Einzwingen, Einblechen, Einringen und Fassen, nach Materialart und Auftrag unterscheiden und auswählen - c)
Bestandteile, insbesondere Bestückungsmaterialien, Zwingen und Stiele, zur Herstellung von Pinseln auswählen - d)
Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen einrichten und bedienen - e)
Bestandteile durch Einringen und Einzwingen zu Produkten zusammenfügen - f)
Arbeitsergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren, Nacharbeiten durchführen - g)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen
| 20 | |
- h)
qualitätssichernde Maßnahmen und Qualitätskontrollen durchführen, Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - i)
Geräte und Maschinen kontrollieren, warten und instand halten - j)
Störungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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